Anschlussflug verpasst, weil der Zubringerflug Verspätung hatte? Und nun? Ob und wie du eine Entschädigung bekommst, ist nicht sicher un hängt vom Zeitpuffer ab. Die Fluggesellschaft muss vorab etwas tun, um den Anschluss möglich zu machen.
Der Flug hat Verspätung und du verpasst deinen Anschlussflug. Leider ist es nicht unbedingt sicher, dass dir hier eine Entschädigung zusteht. Vor Kurzem hat das Amtsgericht Hamburg dazu in einem konkreten Fall entschieden. Ergebnis: Es kommt darauf an, ob die unpünktliche Airline durch „zumutbare Maßnahmen“ das Verpassen des Anschlussfluges hätte verhindern können – auch wenn die Verspätung nicht zu vermeiden war. (Az.: 22a C 59/16). Eine zumutbare Maßnahme sei etwa ein Zeitpuffer am Umsteigeflughafen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Flug von Hamburg via London nach New York. In London war die Umsteigezeit mit einer Stunde angesetzt. Da die Maschine in Hamburg schon mit 29 Minuten Verspätung abhob, verpasste der klagende Passagier seinen Anschlussflug nach New York und kam dort erst fünf Stunden später an. Daraufhin klagte er auf Entschädigung. Die Fluggesellschaft argumentierte, die Verspätung des Zubringer-Fluges sei nicht zu verhindern gewesen.
Dies war aber laut der Entscheidung des Gerichts nicht der springende Punkt. Vielmehr zählt einzig, was die Airline in London unternahm, um den verspäteten Fluggast noch rechtzeitig zum New York Flug zu bringen. Für die Airline wäre ein Zeitpuffer der über die „Mindestumsteigezeit“ von 60 Minuten hinaus geht durchaus zumutbar gewesen. In der Realität betrug der Puffer aber 0 Minuten. Daher sei eine Entschädigung rechtens.
Damit entschied das Amtsgericht Hamburg anders als andere Gerichte zuvor. Diese hielten Sicherheitspuffer für kleinere Verspätungen für nicht zumutbar. Über das lezte Urteil dazu berichtete die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.